Präsident
Prof. Dr. Sebastian Kummer
Leiter des Instituts für Transportwirtschaft und
Logistik,
Wirtschaftsuniversität Wien
Willkommen
Bei der außergerichtlichen Logistikinstanz für
Konfliktbeilegung und Konfliktlösung.
Mediation, Schiedsgutachten und
Schiedsgerichtsverfahren für die Logistik sind
unsere Kernkompetenz. Als nicht-
kommerzieller Verein bieten wir das was bei
staatlichen Gerichtverfahren häufig fehlt.
Transport- und logistikrechtliche Kompetenz
und für die Welt der Logistik besonders wichtig
- schnelle Lösungen.
UNSERE GRÜNDUNGS- UND
VORSTANDSMITGLIEDER
Vizepräsident
Karl-Heinz Gimmler
Rechtsanwalt - Fachanwalt für Steuer-, Transport- und
Speditionsrecht,Spezialanwalt für Kontraktlogistik- und
Logistik-Outsourcingrecht
Gimmler Unternehemnsgruppe
Pressesprecher
Lucas J. van Haeff
Rechtsanwalt
Geschäftsstellenleitung
Rechtsanwalt Karl-Heinz Gimmler
Gimmler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
In den Sieben Morgen 1c
56077 Koblenz
Tel.: +49 261 134966 0
Fax.: +49 261 134966 99
E-Mail: info@schiedsgericht-logistik.de
DAS SCHIEDSVERFAHREN
EINLEITUNG
Die
Parteien
können
auf
den
verfassungsrechtlich
garantierten
gesetzlichen
Richter
(Art.
103
Grundgesetz)
verzichten
und
zur
Entscheidung
für
bestimmte
Streitigkeiten
an
Steller
der
Zuständigkeit
der
staatlichen
Gerichte
die
eines
Schiedsgerichts vereinbaren.
Bei
dem
Deutschen
Schiedsgericht
Logistik
e.V.
handelt
es
sich
um
ein
privates
Schiedsgericht,
das
echte streitentscheidende Funktionen wahrnimmt
Beim
Deutschen
Schiedsgericht
Logistik
e.V.
handelt
es
sich
um
eine
unabhängige
Institution
zur
außergerichtlichen
Streitbeilegung.
Unternehmen
der
Logistikbranche
und
deren
Vertragspartner
können
hier
Rechtsstreitigkeiten
schnell
und
kompetent lösen lassen.
Der
entscheidende
Vorteil
des
Schiedsgerichts
liegt
insbesondere
darin,
dass
das
gesamte
Verfahren
auf
Schnelligkeit
angelegt
ist
und
der
Einsatz
der
in
der
Logistik
spezialisierten
Schiedsrichter
die
Gewähr
für
eine
sachgerechte
und
im
Verhältnis
zu
allen
möglichen
Instanzen
kostengünstige
Entscheidung bietet.
Das
Schiedsverfahren
an
sich
ist
im
10.
Buch
der
ZPO
geregelt
(§§
1025
-
1066).
Das
Schiedsgericht
weicht
in
den
von
der
Schiedsordnung
bestimmten
Fällen von der Verfahrungsgestaltung der ZPO ab.
VORTEILE
Das
Schiedsverfahren
bietet
gegenüber
einem
staatlichen
Verfahren
vor
der
ordentlichen
Gerichtsbarkeit
verschieden
Vorteile.
Anders
als
bei
staatlichen
Verfahren,
die
grundsätzlich
offen
stattfinden,
wird
ein
Schiedsverfahren
unter
Ausschluss
der
Öffentlichkeit
durchgeführt,
so
dass
der
Schutz
von
Betriebs-
und
Geschäftsgeheimnissen
sowie
internen
Abläufen
gewährleistet
wird.
Sämtliche
das
Verfahren
betreffende
Punkte
werden
streng
vertraulich
behandelt,
ohne
dass
insoweit
Öffentlichkeit
daran Teil hat.
Das
gesamte
Schiedsverfahren
ist
im
Verhältnis
zu
den
staatlichen
Verfahren
auf
Schnelligkeit
angelegt,
was
in
der
Schiedsordnung
zum
Ausdruck
kommt.
In
der
Regel
ist
davon
auszugehen,
das
eine
Streitigkeit
deutlich
unter
einem
Jahr
andauert,
während
vor
staatlichen
Gerichten
bei
mehreren
Instanzen
3-5
Jahre
schon
eher die Regel als die Ausnahme sind.
Im
Schiedsverfahren
gibt
es
grundsätzlich
nur
eine
Instanz,
so
dass
hier
auch
verhältnismäßig
schnell
Rechtssicherheit
eintritt.
Zu
dem
entstehen
durch
dieses
einstufige
Verfahren
regelmäßig
spürbar
geringere
Kosten
im
Vergleich
zu
mehreren
Instanzen vor den staatlichen Gerichten.
Das
ganze
Verfahren
ist
mithin
weniger
aufwendig
und
erspart
den
Parteien
den
Mehraufwand,
sowie
die
nervliche
Belastung,
die
langjährige
Gerichtsverfahren
mit
sich
bringen.
Im
Übrigen
ist
es
erfahrungsgemäß
häufig
so,
dass
gerade
bei
kleineren
Gerichten
oder
nicht
spezialisierten
Gerichten
häufig
der
Aufwand,
sich
in
die
Spezialmaterie
des
Logistikrechts
einzuarbeiten,
aufgrund
der
Überbelastung
nicht
geleistet
werden
kann.
Folge
davon
ist,
dass
zum
Teil
nicht
sachgerechte
Urteile
ergehen,
die
für
langjährige
Praktiker
aus
diesem
Bereich
nur
schwer
nachvollziehbar
sind.
Hierdurch
leidet
insgesamt
die
Berechenbarkeit
des
Rechtsweges
vor
den
staatlichen Gerichten.
Weiterhin
führen
Verfahren
vor
staatlichen
Gerichten
in
der
Regel
nicht
dazu,
dass
sich
die
Parteien
aufeinander
zu
bewegen,
sondern
fördern
nicht
selten
die
Zementierung
der
bestehenden
Zerwürfnisse.
Das
gesamte
Schiedsverfahren
und
noch
mehr
das
evtl.
vorgeschaltete
Meditationsverfahren
sind
darauf
angelegt,
konfrontationsmindernd
mit
den
Parteien
gemeinsam
eine
Lösung
zu
finden.
Insbesondere
wird
hierbei
Wert
daraufgelegt,
dass
vertragliche
Beziehungen
nicht
zerschlagen
werden.
Für
die
Parteien
von
Vorteil
ist
weiter,
dass
nach
Untersuchungen
die
Akzeptanz
von
Schiedssprüchen
im
Verhältnis
zu
gerichtlichen
Entscheidungen
sehr
hoch
ist.
Nach
einem
schiedsgerichtlichen
Urteil
erfolgt
häufiger
freiwillige
Leistungen
als
nach
dem
staatlichen
Gericht.
So
ist
in
90%
der
Fälle
eine
zwangsweise
Vollstreckung
aus
einer
Schiedsgerichtsentscheidung entbehrlich.
VERFAHRENSARTEN
Das
Deutsche
Schiedsgericht
Logistik
e.V.
bietet
verschiedene
Verfahrensarten
an,
die
insgesamt
darauf
ausgelegt
sind,
gemeinsam
mit
den
Parteien
eine
Lösung
zu
finden
ohne
vertragliche
Beziehungen
zu zerschlagen.
Das
normale
schiedsgerichtliche
Verfahren
ist
im
Grunde
genommen
an
den
staatlichen
Gerichtsprozess
angelehnt,
wobei
insoweit
allerdings
insgesamt
eine
Verfahrensbeschleunigung
als
Prozessmaxime angelegt ist.
Schiedsgutachtenverfahren
Hier
werden
Experten,
häufig
auch
öffentlich
bestellte
und
vereidigte
Sachverständige
zur
Klärung
von
Sachverhaltsfragen
bestellt,
so
wie
es
ein
staatliches
Gericht
mit
einem
Sachverständigen
auch
machen
würde.
Diese
klären
offene
Sachverhaltsfragen,
beispielsweise
was
ein
angemessener
Preis
ist,
ob
Kostenumlagen
zutreffend
berechnet
wurden
oder
ob
bestimmte
Ladungssicherungsmaßnahmen
ausreichend
sind
und
den
entsprechenden
VDI
oder
DIN-
Normen entsprechen.
Mediation
Das Mediationsverfahren wird durch anerkannte
Mediatoren durchgeführt und dient dazu, bei
komplexen Problemlagen für beide Seiten
angemessene Lösungen zu treffen.
Wesentlicher
Vorteil
ist,
dass
die
Parteien
die
Möglichkeit
haben,
spezialisierte
Schiedsrichter
auszuwählen
und
somit
sicherzustellen,
dass
diese
über
besondere
Kenntnisse
und
Fähigkeiten
in
Bezug
auf den zu entscheidenden Streit verfügen.
Die
Parteien
sind
zudem
berechtigt,
den
Ort
und
die
Zeit
des
Verfahrensablaufs
im
Wesentlichen
mitzubestimmen.
Das
Schiedsgericht
kann
insoweit
auf
Wunsch
der
Parteien
Verhandlungen,
Beweisaufnahmen
oder
sonstige
Zusammenkünfte
an jedem geeigneten Ort und zu jeder Zeit abhalten.
SCHIEDSRICHTER
Größte
Sorgfalt
wird
bei
der
Auswahl
der
Schiedsrichter
angewandt.
Neben
Juristen,
die
ihren
Arbeitsschwerpunkt
im
Bereich
Transport
/
Logistik
haben,
werden
nur
erfahrene
Logistikexperten
aus
der
Unternehmenspraxis
berufen.
Darüber
wacht
das
Präsidium.
Einen
Auszug
der
Schiedsrichterliste
für
die
bestehenden
Fachkammern finden Sie nachfolgend:
- Rechtsanwalt Gimmler, Karl-Heinz
- Rechtsanwalt Gottschalk, Marc Ullrich
- Rechtsanwalt Tonne, Ulf
- Rechtsanwalt van Haeff, Lukas J.
- Rechtsanwalt Dr. Belser, Karl-Heinz
- Rechtsanwalt Dr. Dorndorf, Maximilian
- Prof. Dr. Wieske
- Prof. Dr. Herber
Ein
Schiedsgericht
kann
aus
einem
Einzelrichter
oder
aus
einem
Richtersenat
mit
3
Richtern
bestehen,
wobei
der
Vorsitz
durch
einen
Volljuristen
erfolgt.
Die
Beisitzer
können
ebenfalls
Volljuristen
oder
erfahrenen
Logistikexperten
aus
der
Praxis
sein.
Die
Ausgestaltung
des
Schiedsgerichts
kann
grundsätzlich
durch
die
Parteien
festgelegt
werden.
Empfohlene
Schiedsklausel
“Alle
Streitigkeiten,
die
sich
aus
diesem
Vertrag
ergeben
oder
auf
dessen
Verletzung,
Auflösung
oder
Nichtigkeit
beziehen,
werdern
nach
der
jeweils
geltenden
Schiedsordnung
des
Deutschen
Schiedsgericht
Logistik
e.V.
von
einem
oder
mehreren
gemäß
diesen
Regeln
ernannten
Schiedsrichtern endgültig entscheiden.”
Zweckmäßig ergänzende
Vereinbarungen
Zudem
empfiehlt
es
sich
folgende
ergänzende
Vereinbarungen zu treffen:
a)
Die
Anzahl
der
Schiedsrichter
beträgt
………………
(einer oder drei);
b)
Es
ist
………………………
materielles
Recht
anzuwenden; *
c)
Die
im
Schiedsverfahren
zu
verwendene
Sprache
ist ……………….. (deutsch oder englisch)
d) Zuständige Fachkammer ist ……………………..
e)
Vor
der
Einleitung
des
Schiedsgerichtsverfahrens
soll
eine
Mediation
versucht
werden,
wobei
dies
keine
Zulässigkeitsvoraussetzung
für
die
Einleitung
des Schiedsverfahrens sein soll.
*hierbei
ist
ggf.
die
Anwendbarkeit
des
UN-
Übereinkommens
über
den
internationalen
Warenkauf, 1980, zu beachten.
Zweckmäßig ergänzende
Vereinbarung für
CMR-Beförderungsverträge
/ internationale Transporte
“Im
Geltungsbereich
der
CMR
hat
das
Schiedsgericht
dieses
Übereinkommen
anzuwenden.”
Im
international
vereinheitlichten
Transportrecht
ist
darauf
zu
achten,
dass
Schiedsklauseln
nur
dann
wirksam
ist,
wenn
die
Bestimmung
vorsieht,
dass
das
Schiedsgericht
dieses
Übereinkommen
anzuwenden
hat
(vgl.
z.B.
Art.
33
CMR,
Art.
34
MÜ).
Es
ist
daher
zu
empfehlen,
als
Zusatz
zu
oben
genannter
Schiedsklausel
ausdrücklich
aufzunehmen,
dass
das
Schiedsgericht
im
jeweiligen
Geltungsbereich
das
zwingende
Einheitsrecht anzuwenden hat.
GESCHÄFTSSTELLE
Deutsches Schiedsgericht e. V.
℅ Gimmler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
In den sieben Morgen 1c
56077 Koblenz
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